Kostenvoranschlag in der Werkstatt – Ihre Rechte als Kunde

Was muss ein Kostenvoranschlag enthalten? Wann ist die Werkstatt daran gebunden? Welche Aufschläge sind erlaubt und was tun wenn die Rechnung abweicht.

Kostenvoranschlag in der Werkstatt – Ihre Rechte als Kunde

Ein Kostenvoranschlag (KVA) in der Werkstatt ist kein unverbindliches Angebot – er hat rechtliche Bedeutung.

Was ein Kostenvoranschlag enthalten muss

Nach §632 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Die Werkstatt muss angeben:

  • Alle vorgesehenen Arbeiten (Arbeitspositionen)
  • Geschätzte Arbeitsstunden oder Arbeitswerte
  • Ersatzteile mit Bezeichnung und Preis
  • Verbrauchsmaterial (Öl, Dichtmittel, Kleinmaterial)
  • Gesamtbetrag netto und brutto

Wann ist die Werkstatt an den KVA gebunden?

Grundsätzlich gilt: Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, kein Festpreis. Die Werkstatt darf von der Schätzung abweichen – aber:

  • Bis 15–20% Überschreitung: Stillschweigend akzeptiert (§ 632a BGB, BGH-Rechtsprechung)
  • Über 15–20% Überschreitung: Werkstatt muss den Kunden informieren. Dieser kann den Auftrag kündigen.
  • Wesentliche Überschreitung (§649 BGB): Kündigung möglich, Werkstatt erhält nur Vergütung für bereits erbrachte Leistung.

Was Sie tun können bei Abweichungen

Wenn die Rechnung deutlich über dem KVA liegt:

  1. Rechnung nicht sofort bezahlen – Recht auf Erläuterung der Mehrkosten
  2. Schriftlich Nachweise anfordern: Welche Arbeiten wurden zusätzlich nötig und warum?
  3. Bei Streit: Schlichtungsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes (örtliche Innung) einschalten

Diagnosekosten im KVA

Die Diagnosepauschale sollte im KVA ausgewiesen sein. Wird die Reparatur beauftragt, rechnen seriöse Werkstätten die Diagnosekosten an – der KVA sollte das explizit vermerken.


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