Ein Kostenvoranschlag (KVA) in der Werkstatt ist kein unverbindliches Angebot – er hat rechtliche Bedeutung.
Was ein Kostenvoranschlag enthalten muss
Nach §632 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Die Werkstatt muss angeben:
- Alle vorgesehenen Arbeiten (Arbeitspositionen)
- Geschätzte Arbeitsstunden oder Arbeitswerte
- Ersatzteile mit Bezeichnung und Preis
- Verbrauchsmaterial (Öl, Dichtmittel, Kleinmaterial)
- Gesamtbetrag netto und brutto
Wann ist die Werkstatt an den KVA gebunden?
Grundsätzlich gilt: Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, kein Festpreis. Die Werkstatt darf von der Schätzung abweichen – aber:
- Bis 15–20% Überschreitung: Stillschweigend akzeptiert (§ 632a BGB, BGH-Rechtsprechung)
- Über 15–20% Überschreitung: Werkstatt muss den Kunden informieren. Dieser kann den Auftrag kündigen.
- Wesentliche Überschreitung (§649 BGB): Kündigung möglich, Werkstatt erhält nur Vergütung für bereits erbrachte Leistung.
Was Sie tun können bei Abweichungen
Wenn die Rechnung deutlich über dem KVA liegt:
- Rechnung nicht sofort bezahlen – Recht auf Erläuterung der Mehrkosten
- Schriftlich Nachweise anfordern: Welche Arbeiten wurden zusätzlich nötig und warum?
- Bei Streit: Schlichtungsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes (örtliche Innung) einschalten
Diagnosekosten im KVA
Die Diagnosepauschale sollte im KVA ausgewiesen sein. Wird die Reparatur beauftragt, rechnen seriöse Werkstätten die Diagnosekosten an – der KVA sollte das explizit vermerken.
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