Ein Unfall, kein eigenes Verschulden, das Fahrzeug in der Werkstatt – und nun? Die KFZ-Haftpflicht des Unfallverursachers haftet für den Fahrzeugausfall. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber fehleranfällig. Wer seine Rechte nicht kennt, zahlt unnötig aus eigener Tasche.
Grundsatz: Naturalrestitution
Das Schadensersatzrecht sieht als Regelfall die Naturalrestitution vor: Der Schädiger stellt den Geschädigten so, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Das bedeutet für den Fahrzeugausfall: Entweder ein gleichwertiger Mietwagen wird gestellt – oder Nutzungsausfallentschädigung wird gezahlt.
Beides ist möglich, eines nach Wahl des Geschädigten. Wer ein Fahrzeug tatsächlich braucht und nutzt, wählt den Mietwagen. Wer ein Zweit- oder Drittfahrzeug nutzt und kein Mietfahrzeug benötigt, wählt die Nutzungsausfallentschädigung.
Mietwagen: Was zu beachten ist
Fahrzeugklasse: Der Anspruch besteht auf ein gleichwertiges Fahrzeug – nicht auf ein Luxusauto, aber auch nicht auf die Minimalklasse. Wer einen Mittelklasse-Kombi fährt, bekommt einen Mittelklasse-Kombi. Versicherungen versuchen oft, Geschädigte auf günstigere Kategorien zu verweisen – das ist zulässig als Angebot, nicht als Pflicht.
Mietwagenkostenerstattung: Die Versicherung zahlt die ortsüblichen Mietwagenpreise. “Unfallersatztarife” (typisch 20–30% über Normaltarif) werden von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Sicherer: den normalen Markttarif wählen oder durch die Werkstatt organisieren lassen, die den Unfallwagen repariert.
Eigenverantwortung: Der Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: nicht unnötig lange mieten, wenn das eigene Fahrzeug früher fertig sein könnte; Fahrzeug nur anmieten, wenn es tatsächlich gebraucht wird.
Nutzungsausfallentschädigung
Wer keinen Mietwagen nutzt, hat Anspruch auf tageweisen Geldersatz. Die Höhe richtet sich nach Tabellen (z. B. Sanden/Danner/Küppersbusch), die nach Fahrzeugklasse staffeln. Typische Werte: 30–70 € pro Tag. Grundvoraussetzung: Das Fahrzeug wird tatsächlich regelmäßig genutzt – nicht nur als abgestelltes Zweitfahrzeug.
Ausfalldauer: Reparaturdauer plus angemessene Übergabezeit. Bei Totalschaden: Zeit bis zur Ersatzbeschaffung, in der Regel 10–14 Tage.
Wo Fehler passieren
Fehler 1: Zu früh unterschreiben. Versicherungen fordern manchmal zügig eine Schadensregulierungsvereinbarung, bevor der vollständige Schaden bekannt ist. Keine Pauschallösung unterschreiben, bevor ein qualifiziertes Gutachten vorliegt.
Fehler 2: Gutachter der Versicherung als einzige Referenz. Der Geschädigte hat das Recht auf ein eigenes Sachverständigengutachten. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung, wenn der Schaden einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (typisch ab ca. 750 €).
Fehler 3: Reparatur ohne Dokumentation. Vor und nach der Reparatur fotografieren, alle Rechnungen behalten. Was nicht belegt ist, wird im Streitfall nicht erstattet.
KFZ Dietrich unterstützt Sie bei der vollständigen Schadensaufnahme und koordiniert bei Bedarf die Versicherungsabwicklung – von der Erstbegutachtung bis zur Rechnung. Telefon: 05505 5236.