„Wirtschaftlicher Totalschaden” klingt endgültig – ist es aber nicht immer. Die 130%-Regelung gibt Fahrzeughaltern einen wichtigen Spielraum.
Was wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet
Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor wenn die Reparaturkosten laut Sachverständigen-Gutachten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Wiederbeschaffungswert: Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiche Ausstattung, gleicher Zustand) auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt.
Restwert: Was das beschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand noch wert ist.
Die Versicherung zahlt normalerweise: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Die 130%-Regelung erklärt
Wenn Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% übersteigen, können Sie als Halter trotzdem auf Reparatur bestehen – wenn Sie das Fahrzeug danach mindestens 6 Monate weiternutzen.
Beispielrechnung:
- Wiederbeschaffungswert: 8.000 €
- Reparaturkosten: 9.600 €
- 130% von 8.000 € = 10.400 €
- Da 9.600 € unter 10.400 €: Reparatur möglich, Erstattung 9.600 €
Wann die Regelung sinnvoll ist:
- Emotional wichtiges Fahrzeug (Oldtimer, familiäres Fahrzeug)
- Sonderausstattung die im Wiederbeschaffungswert nicht vollständig abgebildet ist
- Neuwagen-ähnlicher Zustand vor dem Unfall
Was Sie nicht tun sollten
Restwert-Angebote der Versicherung sofort annehmen: Versicherungen beauftragen oft Restwert-Börsen die überhöhte Angebote machen. Sie sind nicht verpflichtet das höchste Angebot anzunehmen – erst nach 3 Wochen.
Ohne Sachverständigen-Gutachten regulieren: Bei Schäden über 750 € haben Sie das Recht auf eigenes Gutachten. Kosten trägt die Haftpflicht des Verursachers.
Totalschaden-Einschätzung oder Fragen zur Versicherungsregulierung? Situation per WhatsApp – wir koordinieren Sachverständiger und Regulierung.