„Wenn Sie zur freien Werkstatt fahren, erlischt Ihre Garantie.” – Das behaupten manche Vertragswerkstätten und Verkäufer. Stimmt das?
Was das EU-Recht dazu sagt
Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 461/2010) regelt den Kfz-Sektor. Kernaussage: Ein Fahrzeughersteller darf die Fahrzeuggarantie nicht davon abhängig machen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten ausschließlich in autorisierten Werkstätten durchgeführt werden.
Das bedeutet konkret: Ein Neuwagen-Käufer kann zur freien Werkstatt fahren – solange Original- oder gleichwertige Ersatzteile verwendet werden – ohne seinen Garantieanspruch zu verlieren.
Was Hersteller aber fordern dürfen
Vorgeschriebene Wartungsarbeiten müssen fachgerecht und gemäß Herstellervorgaben durchgeführt werden. Das Serviceheft muss ausgefüllt sein (kein Muss im Sinne von Werkstatt-Pflicht, aber Nachweis der Wartung).
Wenn ein Schaden direkt auf fehlerhafte Wartung zurückzuführen ist: Der Hersteller kann in diesem Fall die Garantieleistung ablehnen. Nicht weil es eine freie Werkstatt war, sondern weil die Wartung fehlerhaft war.
Was das für die Werkstatt-Wahl bedeutet
Entscheidend ist Qualität der Arbeit und Originalteile oder gleichwertige Qualitätsteile – nicht ob Marken-Logo über der Einfahrt hängt.
Eine freie Werkstatt die OEM-Ersatzteile verwendet, korrekte Wartung nach Hersteller-Vorgabe durchführt und dies dokumentiert: bietet dieselbe Garantie-Sicherheit wie die Vertragswerkstatt.
Fragen zur Werkstatt-Wahl und Garantie? Per WhatsApp oder Anruf – wir erklären transparent was wir machen und wie es dokumentiert wird.